„manage it“

Verein zur Förderung der Umwelterziehung und der beruflichen Bildung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen
    „manage it“ Verein zur Förderung der Umwelterziehung und der beruflichen Bildung.
  • Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Sitz des Vereins ist Weilburg
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Trägerverein dient der Förderung der beruflichen Bildung und der Erziehung zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur.
  • Gefördert werden sollen Berufsbildungskonzepte, die projektorientiertes Lernen unter Bedingungen ermöglichen, die den Ernstcharakter der Ausbildung gewährleisten und folgende Komponenten realisieren wollen: Ganzheitlichkeit, Überschaubarkeit und die Verbindung von „Kopf, Herz und Hand“.
  • Der Verein kann insbesondere Maßnahmen und Lehrgänge mit dem Ziel beruflicher Aus-, Fort- oder Weiterbildung einrichten. Hierbei sollen praktische und produktionsorientierte Tätigkeiten eine wesentliche Methode der Arbeit sein. Dies beinhaltet u. a. auch die Errichtung und Betreuung von technischen Anlagen zur umweltfreundlichen Energiegewinnung.
  • Der Verein kann die aus der umweltfreundlichen Energiegewinnung gemachten Erfahrungen, sowie berufspädagogische Erfahrungen mit einem produktionsorientierten Ansatz der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies kann z.B. durch Druck, Verlag und/oder Herausgabe entsprechender Schriften geschehen.
  • Sofern der Verein zu diesen Zwecken einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält darf dieser nur dazu dienen die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied, Nichtmitglied oder eine juristische Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss drei Monate vor dem Austrittstermin gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag mindestens ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  • Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ – Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
  • Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein die eingezahlten Beitrage oder den Wert von Sacheinlagen zurück.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Betragsleistung verpflichtet.
  • In Ausbildung befindliche und arbeitslose Mitglieder setzen ihren Beitrag selbst fest. Besondere Mitarbeit wird deshalb von ihnen erwartet.
  • Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  • Es können Spenden an den Verein geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies vom Vorstand, von 25 % der Mitglieder oder der Mehrheit der Mitarbeiter unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich verlangt wird oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • Die Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand unter Einhaltung von einer einwöchigen Frist einberufen. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem, durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitglied geleitet und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist insbesondere vorbehalten:
    • die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen
    • die Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsberichtes
    • Änderung der Satzung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die alle sachlichen Beschlüsse, sowie eine Anwesenheitsliste enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand besteht aus:

  • einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden
  • einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
  • der Kassiererin oder dem Kassierer
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulleitung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes, außer der Vertreterin oder dem Vertreter der Schulleitung, werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist möglich. Die Schulleitung beauftragt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter ebenfalls für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt bzw. beauftragt sind, und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

1/3 der Mitglieder können beim Vorstand einen Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes stellen. Spätestens drei Wochen nach Eingang eines solchen Abwahlantrages hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der über diesen Antrag abzustimmen ist. Wird diesem Antrag mit 2/3–Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugestimmt, gilt die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des Vor-standes. Eine Neuwahl hat auf derselben Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand hat mindestens einmal im Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht über seine Arbeit zu veröffentlichen.

Die Entlastung des Vorstandes ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung zu beantragen.

§ 9 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung notwendig. Die Änderung der §§ 2 und 10 ist jedoch nur mit der Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an die Wilhelm-Knapp-Schule.

Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Auflösung ist mit dem Finanzamt abzustimmen.

§ 11 Satzungsbeschluss

Die neue Satzung bzw. die Satzungsänderung wurde von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung am 08.05.2003 einstimmig beschlossen und soll mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft treten. Die Satzungsänderung wurde beim Amtsgericht Limburg-Weilburg unter der Vereinsregister-Nr. VR 1730 eingetragen.

Aktuelle_korrigierte_Satzung_Manage-it_Marz2010